Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder abgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtet, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend: Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigungen des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildung, Zeichnung, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Lieferbedingung

Wir bemühen uns die angegebenen Fristen für Lieferung und Leistung weitestgehend einzuhalten. Die Lieferpflicht wird unterbrochen für die Dauer von Streiks, Aussperrung, höherer Gewalt sowie Umständen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessener Weise bei Eintreten derartiger Umstände. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir uns in Lieferverzug befinden und er uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat. Ersatzansprüche des Käufers, die er aus verspäteter oder unterlassener Lieferung ableitet, sind ausgeschlossen.

4. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wir auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.

5. Verpackung

Rechtfertigen Verpackungsart und –wert eine Rücknahme und wird die Verpackung frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen wie Kartons usw. werden nicht zurückgenommen.

6. Preise und Zahlung

Die Preise sind stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Bei Zahlungsverzug sind –unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem. §§352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:


Weiterveräußerungen gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verabredung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Angaben mitteilt. Wird die Ware zusammen mit den anderen Waren, die dem Verkäufer  nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neun Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für sie durch Verarbeitung und Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8. Mängelrüge du Gewährleistung

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

a)Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb drei Werktagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

b)Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

c)Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Käufer.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich nur auf Vollkaufleute, oder für Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen.

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